BaySchlG
- BaySchlG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO (Art. 5 - 8)
- Art. 5 Einrichtung der Gütestellen
- Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen
- Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
- Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt