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§ 3 zur Fussnote [1] Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.2.In § BAYAVSG § 9 Abs. BAYAVSG § 9 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V“ durch die Wörter „§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V“ ersetzt und werden vor der Angabe „SGB XI“ die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch –“ eingefügt.3.Die §§ BAYAVSG § 35 bis BAYAVSG § 40f werden durch die folgenden §§ 35 bis 40a ersetzt:„§ 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII (1) 1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. 2Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet. (2) 1Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. 2Das Staatsministerium

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