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§ 1 [Änderung der Bayerischen Verfassung]

Die Verfassung des Freistaates Bayern (BayRS 100-1-S), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1995 (GVBl S. 730), wird wie folgt geändert: 1.Art. BAYVERF Artikel 13 Abs. BAYVERF Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.“2.Art. BAYVERF Artikel 14 Abs. BAYVERF

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