Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

2. BesVNG

[Zweites Besoldungsvereinheitlichungsgesetz] | BUND
2. BesVNG: § 10 Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter
Rechtsstand: 11.02.2025