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BewG
Gesamte Vorschrift
BewG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Teil. Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
Sechster Abschnitt. Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 217)
A. Allgemeines (§ 157)
§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
[Bewertungsgesetz] | BUND
BewG: § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
Rechtsstand: 11.12.2025
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