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Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unterlagen nach § 341w“ eingefügt.2.In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000 Euro“ und vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils das Wort „jeweils“ eingefügt.3.§ 253 wird wie folgt geändert:a)In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem Fall“ durch die Wörter „Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch,“ ersetzt.b)Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:„ 3Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. 4Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. “c)In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5 oder 6“ ersetzt.4.§ 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„ 3Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. “5.§ 264 wird wie folgt geändert:a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung“.b)Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:aa)In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251 und 268 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 268 Absatz 7“ ersetzt.bb)In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „die in § 160 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.c)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „ (1a) 1In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. 2Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. “d)Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ (3) 1Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1.alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;2.das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;3.der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:a)Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen

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