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[Fünfte VO zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung] | BUND
5. BinSchStrOAbweichV: § 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers und der für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Person
Rechtsstand: 19.09.2024