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Artikel 1 zur Fussnote [1] Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:„§ 228a (weggefallen) “.b)Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:„§ 228b (weggefallen) “.c)Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:„§ 254b (weggefallen) “.d)Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:„§ 254c (weggefallen) “.e)Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte “.f)Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:„§ 255a Bestimmung des

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