§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
[Betreuungsorganisationsgesetz] | BUND
BtOG: § 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
Rechtsstand: 19.08.2024