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§ 22 zur Fussnote [1] Besitzstandswahrung für staatlich anerkannte Fachhochschulen

(1) 1Das Land gewährt auf Antrag den Trägern von staatlich anerkannten Fachhochschulen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397)

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