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§ 1 Findung von hauptamtlichen Rektoratsmitgliedern und Hochschulratsmitgliedern; Anpassung von Grundordnungen; Wahlen von Gremien und Organen; Erlass und Anpassung von Satzungen

(1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § BWLHG § 17 Absatz BWLHG § 17 Absatz 5 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

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