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§ 2 Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise

(1) 1Das Land wird den Tarifbeschäftigten eines Stadtoder Landkreises, die am 31. Dezember 2008 Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörde oder Schulpsychologischen Beratungsstelle bei den Stadt- oder Landkreisen wahrnehmen, rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Angebot zum Abschluss eines

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