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Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:„§ 74 Assistierte Ausbildung § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung “.b)Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung “.c)Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:„§ 77 (weggefallen) “.d)Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:„§ 79 (weggefallen) “.e)Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung “.f)Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:„§ 130 (weggefallen) “.g)Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst:„§ 419 (weggefallen) “.h)Folgende Angabe wird angefügt:„§ 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung “.2.In § SGB_III § 3 Absatz SGB_III § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Erwerb“ die Wörter „eines Berufsabschlusses,“ eingefügt.3.In § SGB_III § 22 Absatz SGB_III § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer

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