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Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst:„§ 141 Arbeitslosmeldung “.2.In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort

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