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Artikel 6 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578) wird wie folgt geändert: 1.Dem § SODEG § 2 wird folgender Satz angefügt:„ Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung

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