ZGB
- ZGB
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Fünfter Teil Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung (§§ 323 - 361)
- Viertes Kapitel Pflicht zur Abgabe von gefundenen Sachen (§§ 358 - 361)
- § 358 Abgabepflicht
- § 359 Anspruch auf Finderlohn
- § 360 Eigentumserwerb an nicht abgeholten Fundsachen
- § 361 Auffinden kulturhistorisch wertvoller Gegenstände
- Viertes Kapitel Pflicht zur Abgabe von gefundenen Sachen (§§ 358 - 361)