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§ 6 [Bekanntmachung; Verwertung]

(1) 1Sind der Wertpapiersammelbank gemäß § DMBIERGG_2 § 4 die erforderlichen Einzelurkunden eingeliefert worden, so hat sie dies im Bundesanzeiger auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen. 2In der

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