Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

§ 8 [Namensaktien; Aktienbuch]

(1) 1Für Namensaktien oder Zwischenscheine, die auf Reichsmark ausgestellt sind und zu einer Wertpapierart gehören, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen