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EStR 2012

EStR 2012 R6c
Bundesregierung: R 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
Verwaltungsanweisung vom 16.12.2005