Soziale-Sicherheit-DVO
- VO (EWG) 574/72
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Titel II Durchführung der allgemeinen Vorschriften der Verordnung (Art. 5 - 10a)
- Durchführung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (Art. 5)
- Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (Art. 6)
- Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (Art. 7 - 10a)
- Art. 7 Grundregeln für die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
- Art. 8 Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
- Art. 8a Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den griechischen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
- Art. 9 Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
- Art. 9a Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Art. 10 Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder ‑beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige
- Art. 10a Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten