FahrlG
- FahrlG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt 2 Fahrschulerlaubnis (§§ 17 - 35)
- § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
- § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
- § 19 Gemeinschaftsfahrschule
- § 20 Kooperation
- § 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
- § 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
- § 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtsc
- § 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro
- § 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
- § 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis
- § 27 Zweigstellen
- § 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
- § 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
- § 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
- § 31 Aufzeichnungen
- § 32 Unterrichtsentgelte
- § 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
- § 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
- § 35 Ausbildungsfahrschule