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§ 4 zur Fussnote [1] [Nichtanwendung des Fremdrentengesetzes]

(1) 1§ FRG § 15 Abs. FRG § 15 Absatz 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. 2Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für

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