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FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung | BUND
FeV: Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und ‑geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
Rechtsstand: 11.10.2024