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FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung | BUND
FeV: Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
Rechtsstand: 11.10.2024