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GrEStG
Gesamte Vorschrift
GrEStG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (§§ 17 - 22)
§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
§ 20 Inhalt der Anzeigen
§ 21 Urkundenaushändigung
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
[Grunderwerbsteuergesetz] | BUND
GrEStG: § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
Rechtsstand: 21.02.2025
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