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Hess. FFG
Gesamte Vorschrift
Hess. FFG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Abschnitt Nachlaß- und Teilungssachen (Artikel 23 - 30)
I. Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde (Artikel 23)
Artikel 23 [Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde]
[Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz] | HES
Hess. FFG: Artikel 23 [Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde]
galt bis: 03.08.2015
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