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InvG

[Investmentgesetz] | BUND
InvG: § 8 Anhörung der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
galt bis: 21.07.2013