IRG
- IRG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Sechster Teil Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)
- § 68 Rücklieferung
- § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
- § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
- § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
- § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
- § 72 Bedingungen