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IRG
Gesamte Vorschrift
IRG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n)
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 90l - 90n)
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
[Internationales Rechtshilfegesetz] | BUND
IRG: § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
Rechtsstand: 01.01.2026
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