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JGG
Gesamte Vorschrift
JGG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Teil Jugendliche (§§ 3 - 104)
Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (§§ 102 - 104)
§ 102 Zuständigkeit
§ 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
[Jugendgerichtsgesetz] | BUND
JGG: § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
Rechtsstand: 10.04.2025
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