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Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1.§ AKTG § 3 wird wie folgt geändert:a)Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:„Formkaufmann; Börsennotierung“.b)Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1.c)Folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt gehandelt werden, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist. “2.In § AKTG § 10 Abs. AKTG

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