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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | BUND
LFGB: § 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
Rechtsstand: 21.06.2024