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MoPeG

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben ersetzt:„Titel 16 Gesellschaft Untertitel 1 Allgemeine Bestimmungen Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft Kapitel 1 Sitz; Registrierung Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten Kapitel 4 Ausscheiden eines Gesellschafters Kapitel 5 Auflösung der Gesellschaft Kapitel 6 Liquidation der Gesellschaft Untertitel 3 Nicht rechtsfähige Gesellschaft “.2.§ BGB § 54 wird wie folgt gefasst:„§ 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (1) 1Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. 2Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden. (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. “3.Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst:„Titel 16 GesellschaftUntertitel 1 Allgemeine Bestimmungen§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander

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