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Artikel 51 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In § HGB § 8b Absatz HGB § 8B Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:„2a.Eintragungen im Gesellschaftsregister und zum Gesellschaftsregister eingereichte Dokumente;“.2.In § HGB § 30 Absatz HGB § 30 Absatz 1 werden die Wörter „in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister“ durch die Wörter „in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.3.Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt gefasst:„Erster Abschnitt Offene HandelsgesellschaftErster Titel Errichtung der Gesellschaft§ 105 Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung muss enthalten: 1.folgende Angaben zur Gesellschaft:a)die Firma,b)den Sitz undc)die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;2.folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:a)wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;b)wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;3.die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;4.die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. (3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts-

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