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MoPeG

Artikel 60 zur Fussnote [1] Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a)Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt wird folgende Angabe vorangestellt:„Erster Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts §§ 39 bis 39f “.b)Die Angabe

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