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WO-RiV
Gesamte Vorschrift
WO-RiV
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für die Wahl der Richterräte (§§ 24 - 40)
Zweiter Abschnitt Wahl des besonderen Richterrats für gemeinsame Angelegenheiten (§§ 30 - 31)
§ 30 Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
§ 31 Wahl eines Richterratsmitgliedes
[Richtervertretungs-Wahlordnung] | NDS
WO-RiV: § 31 Wahl eines Richterratsmitgliedes
galt bis: 15.09.2011
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