PflBG
- PflBG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§§ 63 - 68)
- § 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68 Evaluierung