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RhPfVInsVerfAFVO
Gesamte Vorschrift
RhPfVInsVerfAFVO
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Abschnitt 1 Voraussetzungen der Anerkennung als geeignete Stelle (§§ 1 - 4)
§ 1 Zuverlässigkeit des Trägers der geeigneten Stelle
§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 3 Praktische Berufserfahrung und hinreichende Kenntnisse in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
§ 4 Sicherstellung der Rechtsberatung
[VO über die Anerkennung und Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren] | RPF
[RhPfVInsVerfAFVO]: § 1 Zuverlässigkeit des Trägers der geeigneten Stelle
Rechtsstand: 01.01.2026
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