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§ 19 zur Fussnote [1] Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind. (2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gelten auch

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