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Artikel 9 zur Fussnote [1] Eigentumsübertragung landeseigener Grundstücke und Nutzungsrecht

(1) 1Beim Wechsel von unteren Landesbehörden in den Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften durch dieses Gesetz gehen, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart

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