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§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch

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