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§ 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

(1) 1Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard

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