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SächsBeWoG
Gesamte Vorschrift
SächsBeWoG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Teil 3 Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen (§§ 17 - 20)
§ 17 Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 18 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
§ 19 Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
§ 20 Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz | SA
SächsBeWoG: § 18 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
galt bis: 12.04.2024
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