SGB VI
- SGB VI
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Fünftes Kapitel Sonderregelungen (§§ 235 - 319d)
- Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319d)
- Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe (§§ 306 - 310c)
- § 306 Grundsatz
- § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
- § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
- § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
- § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
- § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
- § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
- § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
- § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 307h Evaluierung
- § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
- § 307j Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025
- § 308 Umstellungsrenten
- § 309 Neufeststellung auf Antrag
- § 310 Erneute Neufeststellung von Renten
- § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
- § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
- § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
- Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe (§§ 306 - 310c)
- Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319d)