SprengG
- SprengG
- Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
- Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
- § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
- § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
- § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
- § 5d Aufbewahrungspflicht
- § 5e Benannte Stellen
- § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss