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StVZO 1988

Anlage X

(§ STVZO1988 § 35e Abs. STVZO1988 § 35E Absatz 4, § STVZO1988 § 35f, § STVZO1988 § 35i) Es werden unterschieden Kraftomnibusse mit Stehplätzen mit mehr als 16 Fahrgastplätzen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muß den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen. Der Gang umfaßt nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie der Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen. Der Gang muß so ausgelegt sein, daß der freie Durchlaß der nebenstehend

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