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SVG 2009
Gesamte Vorschrift
SVG 2009
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (§§ 3 - 79)
Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden (§§ 3 - 13e)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 6)
§ 3 Zweck und Arten
§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
§ 4 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
§ 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
§ 6 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
[Soldatenversorgungsgesetz 2009] | BUND
[SVG 2009]: § 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
galt bis: 31.12.2024
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