TfV
- TfV
- Änderungsverzeichnis
- Inhaltsübersicht (redaktionell)
- Erster Abschnitt Allgemeines (§§ 1 - 4)
- Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung (§§ 5 - 9)
- Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer (§§ 10 - 13)
- Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 (§§ 14 - 18)
- § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
- § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- § 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
- § 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
- § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
- Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten (§§ 19 - 20)
- Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen (§§ 21 - 22)
- Anlage 1 Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
- Anlage 2 Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung
- Anlage 3 Muster eines vorläufigen Führerscheins
- Anlage 4 Medizinische und psychologische Anforderungen
- Anlage 5 Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
- Anlage 6 Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 7 Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
- Anlage 8 Ausbildungsmethode
- Anlage 9 Register der Triebfahrzeugführerscheine
- Anlage 10 Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
- Anlage 11 Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen
- Anlage 12 Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung