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Zweiter Abschnitt zur Fussnote [1] Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den Anlagen EUUEBADR A und EUUEBADR B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

FussnotenFussnote

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