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ThürRiStAG
Gesamte Vorschrift
ThürRiStAG
Inhaltsverzeichnis (redaktionell)
Vierter Abschnitt Richterdienstgerichte (§§ 69 - 98)
Zweiter Unterabschnitt Besetzung (§§ 74 - 78)
§ 74 Mitglieder der Dienstgerichte
§ 75 Besetzung der Dienstgerichte
§ 76 Verbot der Amtsausübung
§ 77 Erlöschen oder Ruhen des Amts
§ 78 Besetzung der Dienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs
Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz | TH
ThürRiStAG: § 77 Erlöschen oder Ruhen des Amts
Rechtsstand: 01.01.2025
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